Alkohol ist einer der häufigsten Gründe für eine MPU. Gemäß Bundesanstalt für Straßenwesen werden jährlich ca. 100.000 Begutachtungen durchgeführt. 50 % der Untersuchten kommen mit einer Alkoholfragestellung. Eine MPU kann bereits bei zwei Auffälligkeit mit über 0,5 Promille auferlegt werden. Bei Verdacht auf Missbrauch reicht eine einmalige Auffälligkeit ab 1,1 Promille. Das ist z.B. dann der Fall, wenn bei einer Polizeikontrolle trotz 1,1 Promille keine Ausfallerscheinungen bemerkbar sind. Es wird somit von einer erhöhten Alkoholtoleranz und der daraus resultierenden fortgeschrittenen Alkoholgewöhnung ausgegangen. Definitiv muss man ab 1,6 Promille im Straßenverkehr eine MPU absolvieren. Dabei ist es irrelevant, ob man mit dem Auto oder mit dem Fahrrad unterwegs war.
Eine Verkehrsauffälligkeit mit einem fahrerlaubnisfreiem Fahrzeug (Fahrrad, bestimmte Zugmaschinen, Flurförderfahrzeuge) stellt einen Sonderfall der MPU dar. Es wird zwar von einer Regelbefolgung bezüglich Trennung von Trinken und Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen, trotzdem werden von der Führerscheinbehörde Zweifel geäußert, ob diese Fähigkeit zu trennen auf Grund von Kontrollverlusten beeinflusst werden kann. Mit anderen Worten: es wird unterstellt, dass z.B. die Fahrt nur deshalb mit dem Fahrrad gemacht wurde, weil kein Auto im Augenblick zur Verfügung stand.
Bei einer Alkoholfragestellung prüft der Gutachter bei der MPU Prüfstelle die Problemausprägung mit Hilfe von Hypothesen.
Hypothese A1 – Alkoholabhängigkeit:
„Es liegt Alkoholabhängigkeit vor. Eine Entwöhnungstherapie oder eine vergleichbare, in der Regel suchttherapeutisch unterstützte Problembewältigung hat zu einer stabilen Alkoholabstinenz geführt.“
Hypothese A2 – Alkoholmissbrauch
„Der Klient ist nicht dauerhaft in der Lage, mit Alkohol kontrolliert umzugehen. Er verzichtet deshalb konsequent, zeitlich unbefristet und stabil auf den Konsum von Alkohol“
Hypothese A3 – Alkoholgefährdung
„Es liegt eine Alkoholgefährdung vor, die sich in gesteigerter Alkoholgewöhnung, unkontrollierten Trinkepisoden oder ausgeprägtem Entlastungstrinken äußerte. Der Klient hat aufgrund eines angemessenen Problembewusstseins sein Alkoholtrinkverhalten ausreichend verändert, so dass von einem dauerhaft kontrollierten Alkoholkonsum ausgegangen werden kann“.
An jede Hypothese sind verschiedene Anforderungen zur Problembewältigung gebunden, damit die Gutachter zu einer günstigen Prognose gelangen können. Z.B. für die Hypothese A2 sollte die zu begutachtende Person dem Gutachter nachvollziehbar schildern:
- welche Gründe zu einem Alkoholverzicht geführt haben
- wie der persönliche Entscheidungsprozess abgelaufen ist
- worin sich der jetzige Alkoholverzicht von eventuellen früheren Trinkpausen unterscheidet
- wie sich seine Sichtweise der früheren Problematik und ihrer Risiken entwickelt hat
- welche Strategien zur Rückfallprophylaxe entwickelt wurden
Die medizinische Untersuchung bei Fragestellungen im Zusammenhang mit Alkohol hat folgenden Mindestumfang:
- anamnestische Befragung
- Erheben der Alkoholanamnese
- Inspektion der Haut
- Untersuchung der Pupillenreaktion
- Auskultation des Herzens
- Messung der Pulsfrequenz
- Blutdruckmessung
- Untersuchung der Leber
- Vegetativum
- Koordanationsvermögen
- Blutuntersuchung der Leberwerte (GOT, GPT, GGT)